Ziel der Zwangsvollstreckung, Vollmacht und Geldempfangsvollmacht

Der Gläubiger soll befriedigt werden, d. h. ihm soll Geld verschafft werden. Wenn der Gerichtsvollzieher Geld pfänden konnte, so muss er dies dem Gläubiger abliefern. Diese Wegnahme des Geldes gilt als Zahlung des Schuldners. Eine Zahlung an den Prozessbevollmächtigten des Gläubigers darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dieser dem Gerichtsvollzieher eine Geldempfangsvollmacht vorgelegt hat.

Seit 1.1.2021 braucht gem. dem neuen § 753a ZPO bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen...


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