Unpfändbare, nicht vollstreckbare Sachen und Tiere § 811 ZPO

In § 811 ZPO sind Gegenstände, die grundsätzlich überhaupt nicht gepfändet werden dürfen, aufgeführt.

 

Es lässt sich hierzu kurz feststellen, dass Gegenstände

  • zum persönlichen Gebrauch (Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus und Küchengeräte),
  • zur Führung eines bescheidenen Haushaltes oder
  • zu gewerblichen Zwecken (Kraftfahrzeuge, Schreibmaschinen, Büromöbel etc.) nicht gepfändet werden dürfen.

 

Nachfolgend genannte Gegenstände dürfen gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch...


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