Die gütliche Erledigung mit Hilfe des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher soll gem. § 802b ZPO Zahlungspläne (= Ratenzahlungsvereinbarungen) mit dem Schuldner abschließen und zwar in allen Abschnitten der Zwangsvollstreckung, mithin vor Vollstreckung bzw. vor Abnahme der Vermögensauskunft bis hin zur Eintragung der schuldnerischen Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis. 

 

Achtung Gläubigervertreter! Nur dann, wenn Sie einen Ratenzahlungsplan in Ihrem Antrag ausschließen, darf der Gerichtsvollzieher einen solchen nicht mit dem Schuldner...


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