Die Pfändung von Kleintieren (Katzen, Hunde, Zootiere) und von Großtieren (Schafen, Schweinen, Pferden, Rindern)

Die Pfändung von Tieren wurde zum 1.1.2022 in § 811 ZPO neu strukturiert und neu geregelt. 

Seit 1.1.2022 unpfändbar sind Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, nicht zu Erwerbszwecken hält (z. B. Hund oder Katze als Haustier) oder für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt (z. B. Hundetrainerhund, Therapiehund), sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

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