Die Vollstreckung mit Durchsuchungsbeschluss / richterliche Durchsuchungsanordnung gem. § 758a ZPO

Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (§ 758a ZPO). Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ZPO ist dies allerdings nicht anzuwenden.

Im Zusammenhang mit der...


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