Nachträgliche Erweiterung des Vollstreckungsauftrags auf neue Forderungen

Denken Sie bitte daran, dass es grundsätzlich nach ausgebrachtem Vollstreckungsauftrag nicht möglich ist, dem Gerichtsvollzieher oder Rechtspfleger weitere (Teil-)Beträge zur Vollstreckung hereinzureichen, z. B. mittels formlosem Anschreiben.1 Die Vollstreckungsorgane weisen Ihre Bitte zurück, denn es muss ein neuer Vollstreckungsauftrag her! Sofern der Titel noch beim Gerichtsvollzieher liegt (und derselbe Gerichtsvollzieher zuständig ist) empfiehlt es sich, den neuen Auftrag zuzuschicken und...


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