Ermittlung von Aufenthaltsort, Adresse oder Firmenanschrift des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher gem. § 755 ZPO bis 31.12.2021 / seit 1.1.2022

Früher war es Sache des Gläubigers, den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln. Seit 1.1.2013 wurde diese Aufgabe durch § 755 ZPO u. a. auch dem Gerichtsvollzieher übertragen. Der Gerichtsvollzieher hat also erforderlichenfalls den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln. Die Befugnis zur Ermittlung des Aufenthaltsortes steht dem Gerichtsvollzieher nicht von Amts wegen zu, sondern nur auf Grund eines entsprechenden Antrags des Gläubigers.

Die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers auf...


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