Die Verwertung und öffentliche Versteigerung der Sachen

Gepfändetes Geld wird nach Abzug der Gerichtsvollzieherkosten an den Gläubiger überwiesen (§ 815 ZPO). Die gepfändeten Sachen müssen gem. § 814 ZPO vom Gerichtsvollzieher öffentlich versteigert werden.

 

Die Mindestfrist für eine Versteigerung beträgt gem. § 816 ZPO eine Woche, gerechnet vom Tage der Pfändung an. Es ist gem. § 816 ZPO aber auch ein früherer Versteigerungstermin zulässig, wenn:

  • sich der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Versteigerung einigen,
  • ein früherer Termin...

Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!