Die Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen (Unzeit)

Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Das hatten wir zuvor bereits beleuchtet. Es stellt sich oft aber die Frage, ob man auch zur Unzeit vollstrecken und den Schuldner überraschen kann. Gemäß § 758a ZPO nimmt der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen (= Vollstreckung zur Unzeit) nämlich nicht vor,...


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