Zur Unterscheidung für Einsteiger: Die Ermittlungstätigkeit des Gerichtsvollziehers gem. § 755 und gem. § 802l ZPO seit 1.1.2022

Ist der Schuldner oder die schuldnerische Firma unbekannt verzogen und soll der Gerichtsvollzieher den Aufenthaltsort (Anschrift, Adresse) ermitteln, sind dem Gerichtsvollzieher gem. § 755 ZPO Fremdeinkünfte über den Aufenthaltsort des Schuldners möglich

  1. bei den Meldebehörden,
  2. bei diversen Firmenregistern und dem Gewerbeamt,
  3. bei der Ausländerzentralbehörde,
  4. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und seit dem 1.1.2022 auch bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  5. beim...

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