Die Zwangsvollstreckung gegen Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Verwaltung

Wollen Sie gegen den Bund oder ein Land, eine Körperschaft (auch kirchliche Körperschaft), Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstrecken, so verfügt auf Ihren Antrag das Gericht des ersten Rechtszuges die Vollstreckung (§ 882a ZPO). Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme, die verpflichtet ist, dem Ersuchen nachzukommen.


Neues ZV-GV-Formular: Normalerweise können die neuen Vollstreckungsform...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!