Abgrenzung Beratungsgebühr zur Geschäftsgebühr

Sobald es zu einer Tätigkeit des Rechtsanwaltes kommt, die er nach außen ausübt, die also über einen Rat oder eine Auskunft hinausgeht, handelt es sich nicht mehr um einen Beratungstatbestand, sondern um einen Geschäftsgebührentatbestand.1 

 

Maßgeblich ist jedoch der Auftrag,2 ob der Rechtsanwalt den Mandanten beraten oder weitergehend tätig werden soll. Entwirft ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten ein Mahnschreiben in dessen Namen, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten, so löst...


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