Geschäftsgebühr wurde von einem anderen Anwalt verdient, Anrechnung

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 ff. VV RVG auf die Verfahrensgebühr kann nicht in Betracht kommen, wenn die Geschäftsgebühr von einem anderen Rechtsanwalt verdient wurde, das heißt, wenn zwei verschiedene Anwälte für das außergerichtliche und das gerichtliche Verfahren beauftragt waren.1

 

» Hatte die Partei vorgerichtlich einen anderen Anwalt beauftragt als im gerichtlichen Verfahren, so kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht in Betracht.2

 

Falls Sie als „zweiter“...


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