- Außergerichtliche Anwaltsgebühren
- Rahmengebühren - Satzrahmen nach § 14 RVG
- Die Beratungsvergütung - Abrechnung und Anrechnung
- Beratungsvergütung fürs Zuhören
- Abgrenzung Beratungsgebühr zur Geschäftsgebühr
- Rechtsberatungsscheck vom "WEISSEN RING" - Abrechnen und Anrechnen
- Mandantenpokern um die Gebührenabrechnung
- Beratungsmöglichkeiten in der Praxis
- Abrechnung Beratungsvergütung mit den Rechtsschutzversicherungen
- Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
- Muster Beratungsvergütung
- Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
- Der alte und neue Geschäftsgebührenrahmen für bestrittene und unbestrittene Forderungen bis 30.9.2021 und seit 1.10.2021, Definition der Rechtsdienstleistung neu geregelt
- Folgende Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 RVG, § 13 RVG gibt es seit 1.10.2021, einfach gelagerte, durchschnittliche, schwierige Fälle
- Kostendeckendes Arbeiten für den Rechtsanwalt seit 1.10.2021 - neue Geschäftsgebühr für Inkassodienstleistungen
- Die Geschäftsgebühr für einfache Schreiben Nr. 2301 VV RVG
- Abgrenzung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 zur Geschäftsgebühr Nr. 2301 VV RVG
- Die Geschäftsgebühr und Besprechungen
- Vorschläge über Höhe der üblichen Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG Fassung 1.10.2021
- Vorschläge über Höhe des neuen Geschäftsgebührenrahmens gem. Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG Fassung 1.10.2021
- Wie erhält der RA 20 % mehr Geschäftsgebühr?
- Die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a RVG
- Geschäftsgebühr entsteht erst während des gerichtlichen Verfahrens - Anrechnung Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG
- Abgrenzung der Geschäftsgebühr Teil 2 VV RVG zur Verfahrensgebühr Teil 3 VV RVG
- Geschäftsgebühr Innenverhältnis Mandant / Außenverhältnis Gegner § 15a RVG, was ist gemeint mit Abs. 3, 3. Alternative?
- Geschäftsgebühr als Verzugsschaden gem. §§ 280, 286 ff. BGB geltend machen
- Wert der Geschäftsgebühr: Nebenforderungen, vorgerichtliche Kosten, Mahnkosten, Mahngebühren, Zinsen
- Die Geschäftsgebühren werden zur Hauptforderung, muss angerechnet werden?
- Statt (Verzugs)-Schaden die Freistellung bzw. Befreiung von außergerichtlichen Gebühren nach § 257 BGB
- Der Freistellungsanspruch / Befreiungsanspruch auch in Abmahnangelegenheiten
- Mehrere Geschäftsgebühren anrechnen auf eine Verfahrensgebühr
- Eine Geschäftsgebühr anrechnen auf zwei Verfahrensgebühren
- Eine Geschäftsgebühr anrechnen auf die Verfahrensgebühr und die Differenzverfahrensgebühr
- Die Geschäftsgebühr tituliert in einem Prozessvergleich, wie anrechnen nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG und § 15a RVG
- Erfolgt eine Anrechnung, wenn ein Pauschalhonorar entstanden ist?
- Geschäftsgebühr wurde von einem anderen Anwalt verdient, Anrechnung
- Die erneute Geschäftsgebühr als Verzugs-Schaden für die Tätigkeit im eigenen Namen für die Einforderung der ursprünglichen Geschäftsgebühr - Geschäftsgebühr zweimal
- Die Geschäftsgebühr und Kostenquotelung
- Die Geschäftsgebühr nach Rechtshängigkeit
- Die Geschäftsgebühr für den Beklagten
- Die Geschäftsgebühr und die Anrechnung aus verschiedenen Gegenstandswerten außergerichtlich und gerichtlich
- Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten für Großvermieter
- Anwalt tritt in Kanzlei ein, dann wieder aus, mehrere Geschäftsgebühren?
- Die Geschäftsgebühr in der Kostenfestsetzung
- Die Geschäftsgebühr und Prozesskostenhilfe
- Geschäftsgebühr § 15a RVG i. V. m. § 55 Abs. 5 RVG, § 58 Abs. 2 RVG = PKH
- Die Geschäftsgebühr in Adhäsionsverfahren
- Abgrenzung Geschäftsgebühr zur Terminsgebühr
- Weitere Beispiele zur Geschäftsgebühr und Anrechnung
- Gerichtliche Anwaltsgebühren
- Sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Anwaltsgebühren
- Übergangsvorschriften KostRÄG 2021 mit Fallbeispielen und Synopsen
- Alle Anrechnungsvorschriften aus dem RVG auf einen Blick
- Die richtige Rechnungslegung / Rechnungsanforderungen
- Die Kostenfestsetzung
- Gebühren für Beschwerdeverfahren aller Art
- Der Vorschuss
- Der Teilzahlungsvergleich
- Die Vergütungsvereinbarung
- Erfolgshonorare
- Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
- Die Mandatskündigung - Gebühren
- Die Vollmacht - Der Auftrag
- Einige Gegenstandswerte
- Der Beratervertrag
- Der Anwaltsvergleich
- Die Mediation
- Der Ombudsmann - Die Ombudsstelle
- Streitschlichtung Gütestelle - Güteverfahren
- Streitschlichtung Schiedsgericht
- Honoraraufrechnung
- Gutachten, Privatgutachten Abrechnung, Kostenerstattung
- Erstattung ausländischer Anwaltskosten
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- Archiv: RA-Gebühren I
Beratungsvergütung fürs Zuhören
Frage eines Kunden: Kann ich denn etwas berechnen, wenn der Mandant zu mir in die Kanzlei kommt und mir den Sachverhalt schildert und noch bevor ich ihn beraten kann, erhält er einen Anruf und die Sache ist erledigt?
Antwort: Ja, Sie erhalten die Beratungsgebühr bereits für die Informationsaufnahme, d. h. für die erste Tätigkeit, die Sie bezüglich dieses Beratungsauftrages tätigen.1 Natürlich müssen Sie § 14 RVG berücksichtigen, denn gerade durch den nicht vorhandenen Umfang oder die Schwierigkeit sollten Sie die Gebühr im unteren Bereich ansetzen. Ich persönlich würde jedoch in einem solchen Fall nichts abrechnen, den Mandanten aber sehr wohl darauf hinweisen, dass mir laut Gesetz etwas zustünde. Meine Begründung für die Nullabrechnung gegenüber dem Mandanten würde lauten: "Lieber Mandant, ich rechne fest damit, dass Sie durch meine Kulanz bald wieder mit einer anderen Sache zu mir kommen und mich zudem weiterempfehlen. Und sagen Sie's niemandem weiter, dass ich heute nichts berechnet habe." Ich glaube, jeder von uns würde lieber zu einem Anwalt gehen, bei dem er nicht schon fürs "Mundaufmachen" bezahlen muss. Am Ende müssen Sie das jedoch selbst entscheiden.
Der Gesetzgeber hat den Rechtsanwälten durch § 34 RVG im Bereich der außergerichtlichen Beratung den Preiswettbewerb eröffnet. Dem Rechtsanwalt steht es frei, nach Maßgabe des § 4 RVG eine von den gesetzlichen Gebühren und damit eine von § 14 RVG abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Im Übrigen: Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung von Beratungsleistungen, weil das abgegebene Höchstgebot zu einer Honorarvereinbarung führt, die allenfalls noch der Schriftform bedarf.2
Es verstößt nicht gegen das Verbot der Unterschreitung gesetzlicher Gebühren, wenn der Anwalt 20 EUR inkl. USt. für eine außergerichtliche Beratung nimmt.3
Zuvor hatten sich das OLG Hamm4 und das LG Ravensburg5 gegen eine Unterschreitung von 20 EUR bis 50 EUR ausgesprochen.
» Rechtsprechung dazu:
1 | Hartmann, Kostengesetze, § 20 BRAGO, Rn. 9 |
2 | BVerfG, Beschluss vom 19.2.2008, AZ: 1 BvR 1886/06 |
3 | OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2006, AZ: 2 U 134/06 |
4 | OLG Hamm, Urteil vom 3.8.2004, AZ: 4 U 94/04 |
5 | LG Ravensburg, Urteil vom 28.7.2006, AZ: 8 O 89/06 KfH, AGS 9/2006, S. 419 |