Die Geschäftsgebühr für den Beklagten

Die Geltendmachung der Geschäftsgebühr für den Beklagten stellt häufig ein Problem dar, denn praktisch bietet sich nur eine Lösung. Die außergerichtlich entstanden Kosten als Hilfswiderklage geltend zu machen. Hilfsaufrechnung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten gegenüber den Verzugskosten des Klägers hat keinen Sinn, da dann der Beklagte gegenüber seinem Anwalt die Kosten trotzdem zahlen müsste. Bei einer Aufrechnung würden beide Kosten nur gegeneinander aufgerechnet werden. Niemand...


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