Geschäftsgebühr § 15a RVG i. V. m. § 55 Abs. 5 RVG, § 58 Abs. 2 RVG = PKH

§ 15a RVG besagt, dass die Geschäftsgebühr nichts in den Kostenerstattungsregeln zwischen den Parteien zu suchen hat.1 Um Wiederholungen zu vermeiden, lesen Sie bitte das Suchwort Anrechnung Geschäftsgebühr. Die Bundesregierung hat jedoch neben dem § 15a RVG auch einen neuen Satz 2 in § 55 Abs. 5 RVG für Verfahren mit Prozesskostenhilfe neu gefasst. Demnach ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der Staatskasse anzuzeigen, ob und welche Zahlungen er bis zum Tag der PKH-Antragstellung erhalten hat...


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