Die Geschäftsgebühr für einfache Schreiben Nr. 2301 VV RVG

Sofern Sie lediglich einfache Schreiben fertigen, wie z. B. Mahnungen, Kündigungen oder andere Schreiben einfacher Art, entsteht Ihnen nicht die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG, sondern eine 0,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2301 VV RVG (Fassung seit 1.8.2013). Rechtsschutzversicherungen, Behörden und Gegner beziehen sich gern auf diese Gebühr, wobei schwer abzugrenzen ist, bis wann der Rechtsanwalt die 0,3 Gebühr für einfache Schreiben (Nr. 2301 VV RVG) abrechnen muss bzw. ab wann er nach Nr....


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