Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG

Gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Welche Art Vertrag der Rechtsanwalt erstellt, ist dabei egal.

 

Es können also folgende Tätigkeiten allumfassend in eine der Geschäftsgebühren fallen:

  • Information des Auftraggebers an den Anwalt,
  • anwaltliche Beratung des Auftraggebers (es sei denn, der Anwalt wird ausschließlich beratend tätig),
  • E...

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