Die Geschäftsgebühr und Kostenquotelung

Die hälftig als Verzugsschaden mit eingeklagte Geschäftsgebühr hat nichts in der Kostenerstattung zu suchen, sprich: sie ist nicht von der Verfahrensgebühr abzuziehen/anzurechnen. 

Nur dann, wenn die Geschäftsgebühr voll mit tituliert wurde, kann ein Dritter im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 15a Abs. 2 RVG a. F. bzw. § 15 Abs. 3 RVG (= Fassung KostRÄG 2021) Einwände erheben, dass die Verfahrensgebühr um die Hälfte der voll mit titulierten Geschäftsgebühr anzurechnen ist.


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