Folgende Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 RVG, § 13 RVG gibt es seit 1.10.2021, einfach gelagerte, durchschnittliche, schwierige Fälle

  • Der Rechtsanwalt bekommt für die außergerichtliche Tätigkeit einer bestrittenen / streitigen / sonstigen Forderung eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG i. H. v. 0,5 bis 2,5 erstattet. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann gem. Abs. 1 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
  • Ist Gegenstand eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG von mehr als 0,9 vom Rechtsanwalt nur gefordert...

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