Rahmengebühren - Satzrahmen nach § 14 RVG

Die Satzrahmenhöhe von Rahmengebühren (Satz- oder Betragsrahmengebühren) bestimmt sich nach § 14 RVG. Der Rechtsanwalt muss hiernach seine Gebühr nach billigem Ermessen bestimmen, sollte aber unbedingt nachfolgende Kriterien berücksichtigen:

  • den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
  • die Bedeutung der Angelegenheit,
  • die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers.

 

Praxistipp! Bei einer Rahmengebühr ist in der Kostennote § 14 RVG mit zu zitieren. §§ 2, 13 RVG sind bei Wertgebühren zu zitieren und § 14 RVG bei einer Rahmengebühr. Zu beachten ist also, dass z. B. die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG eine Rahmengebühr ist (sowohl die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG als auch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG), die sich nach dem Wert richtet. Mithin sind § 2, 13 und 14 RVG zu Nr. 2300 Abs. 1 oder Abs. 2 VV RVG zu zitieren.
 

Bei Rahmengebühren ist ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts zu berücksichtigen. Sofern die "Rahmengebühr" von einem Dritten zu ersetzen ist, kann die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr unbillig sein und ist somit nicht verbindlich. Er muss genau darlegen, warum er die Gebührenhöhe angesetzt hat. Die Kanzleimitarbeiterin sollte wegen der Kriterien des § 14 RVG (Bedeutung, Umfang, Schwierigkeit, Einkommen Mandant) mit ihrem Chef gemeinsam über die Höhe entscheiden. Notizen in der Akte sind bezüglich des Gebührenrahmens unerlässlich. Ist ein Honoraranspruch streitig und wird er von Ihnen eingeklagt, hat das Gericht gem. § 14 Abs. 2 RVG ein kostenlos zu erstattendes Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Es kann bei Vorliegen zahlreicher gleichartiger Rechtsprechung darauf verzichten. Den Verzicht findet man häufig in der Rechtsprechung über die Höhe der Geschäftsgebühr.

 

Auf www.kanzleifachwissen24.de werden Sie in allen Bereichen des Gebührenrechts Rechtsprechungen und Hinweise zur Höhe der Gebühren finden. 
 

Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen (§ 14 RVG Fassung 1.1.2021).