Der alte und neue Geschäftsgebührenrahmen für bestrittene und unbestrittene Forderungen bis 30.9.2021 und seit 1.10.2021, Definition der Rechtsdienstleistung neu geregelt

Der übliche Rahmen der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG beträgt 0,5 bis 2,5. Möchte der Rechtsanwalt mehr als die 1,3 Geschäftsgebühr ansetzen, muss seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sein. War sie das nicht, kann er grundsätzlich "nur" den Regelsatz von 1,3 ansetzen. Wenn seine Tätigkeit unter dem Normalen liegt, kann eine geringere als 1,3 Geschäftsgebühr geboten sein.

Anwendungsbeispiele: Forderungseinzug bis 30.9.2021; Forderungsabwehr; die Ungewissheit, ob die Forderung...


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