Der Drittschuldner gibt die Drittschuldnererklärung § 840 ZPO nicht ab, Androhung, vorgerichtliche Gebühren, Drittschuldnerklage, Klageumstellung, Drittschuldnermahnbescheid, Kostenfestsetzung § 788 ZPO

Falls der Drittschuldner die Erklärung nach § 840 ZPO nicht oder nicht ordnungsgemäß abgibt, hat der Gläubiger grundsätzlichkeinen Auskunftsanspruch und auch keinen einklagbaren Anspruch auf Abgabe der Drittschuldnererklärung. Er kann jedoch den Drittschuldner auf Zahlung verklagen, falls der Pfändungsgläubiger seine Angaben nicht ordnungsgemäß erhält. Da der Drittschuldner gem. § 840 ZPO keine Auskunft geleistet hat, muss der Pfändungsgläubiger davon ausgehen, dass die zur Einziehung...


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