Drittschuldner hat den PFÜB und weitere Aufforderungen des Gläubigers angeblich nicht erhalten / Beweis - Gegenbeweis

Nach § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Gläubiger den Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 829 Abs. 3 ZPO). Wird die Person, der zugestellt werden soll, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, kann das Schriftstück in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Geschäftsraum ist regelmäßig derjenige Raum, in dem sich der...


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