Vereinfachter Pfändungsauftrag bis 5.000 EUR ohne Originaltitel

Mit der Bestimmung des § 829a ZPO wurde eine Vereinfachung und Beschleunigung des Pfändungsverfahrens geschaffen, soweit die Pfändung von Geldforderungen auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden von bis 5.000 EUR Forderung betroffen ist. Es geht um die Problematik des Originaltitels, der ja für eine Vollstreckung eigentlich notwendig ist. Hier wurde in § 829a ZPO eine Ausnahme für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aus Vollstreckungsbescheiden bis 5.000 EUR Forderung geschaffen.1

 
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