Speziell zur Herausgabe von Rentenauskünften, Rentenbescheiden

Die Ansprüche aus § 109 SGB VI auf Erteilung von Renteninformationen und Rentenauskünften sind nicht gegenüber dem Drittschuldner zusammen mit der zukünftigen Forderung der Schuldnerin auf Zahlung von Renten, die gemäß § 54 Abs. 4 SGB I gepfändet werden kann, mitgepfändet. Sie können auch nicht gesondert gepfändet werden.1

Die mit einer Pfändung des Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich zwar ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung oder Übertragung...


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