Herausgabeansprüche, Auskunftsansprüche gem. § 836 ZPO als Nebenrechte mit pfänden

Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen, in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich gem. § 832 ZPO auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge/Beträge. Gemäß § 836 Abs. 3 ZPO bezieht sich die Pfändung zusätzlich auf Nebenrechte. Mit Nebenrechten ist die Pflicht des Schuldners auf Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Urkunden gemeint.
 

Der Schuldner ist also verpflichtet, dem Gläubiger die zur...


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