Die Ergänzung des erlassenen PFÜB um (weitere) Herausgabeansprüche

Solange der Gläubiger aus dem Pfändung- und Überweisungsbeschluss nicht befriedigt ist, kann er eine Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragen. Dies vor allem dann, wenn der Rechtspfleger die gestellten Fragen bzw. herauszugebenden Unterlagen unberücksichtigt ließ oder sich z. B. die Lohnsteuerklasse des Schuldners geändert hat, die für die künftige Vollstreckung allerdings relevant wäre. 

Jedoch sollte man es unbedingt vermeiden, im Pfändungs- und Überweisungsantrag oder...


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