Einwände des Drittschuldners nach Erhebung der Drittschuldnerklage, des Drittschuldnermahnbescheides

Der Drittschuldner kann verschiedene Einwände haben, die Forderung nicht anzuerkennen, z. B.

  • den Einwand der Erfüllung,
  • die Einrede der Verjährung,
  • die Beweisnot des Gläubigers zu Gegenrechten bzw.
  • Abtretungen von Freistellungsansprüchen (siehe nachfolgenden Fall).

 

Fallbeispiel für Fortgeschrittene: 
Der Kläger betrieb wegen einer Forderung in Höhe von 1.024 EUR gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Hierzu erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem er einen angeblichen...


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