Die Zustellung an den Drittschuldner - die fünf Fragen gem. § 840 ZPO

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist erst wirksam, wenn er gem. § 840 ZPO dem Drittschuldner zugestellt wurde. Er soll auch dem Schuldner zugestellt werden. Die Zustellungen erfolgen auf Betreiben des Gläubigers (Parteizustellung) durch den Gerichtsvollzieher.
 

Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern kann der für die persönliche Zustellung (§ 840 Absatz 3 Satz 2 ZPO) an den im Pfändungsbeschluss zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher...


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