Abruf / Auskunft / Einsichtnahme Schuldnerverzeichnis / Vollstreckungsportal

Ein Einsichtsrecht in das Schuldnerverzeichnis besteht nur dann, wenn der Nutzer einen legitimen Grund darlegt:

  1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
  2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
  3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
  4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
  5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
  6. zu...

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