Der Schuldner ist krankgeschrieben und kann die Vermögensauskunft nicht leisten

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Schuldners reicht nicht stets zur Annahme der Unfähigkeit zur Abgabe der Vermögensauskunft nebst eidesstattlicher Versicherung. Eine Erkrankung reicht als Entschuldigung nur dann aus, wenn sie dem Schuldner das Erscheinen im Termin unzumutbar macht. In diesem Zusammenhang muss man berücksichtigen, dass der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft evtl. in der Wohnung des Schuldners durchführen darf und muss. Wenn der Schuldner...


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