Erzwingungshaft / Verhaftung / Der Haftbefehl aufgrund nicht abgegebener Vermögensauskunft

  1. Hält der Schuldner den für die Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht ein oder
  2. verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft oder deren eidesstattliche Bekräftigung (Versicherung an Eides statt, siehe § 802c Abs. 3 ZPO),

so kann der Gläubiger zur Erzwingung der Auskunftserteilung den Erlass einer Haftanordnung als Beugemaßnahme bis zu sechs Monaten Zwangshaft beantragen. Rein vorsorglich empfiehlt es sich daher, gem. § 802g ZPO...


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