Die Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KV-GvKostG

Darf der Gerichtsvollzieher die „Nichterledigungsgebühr“ nach Nr. 604 KV-GvKostG berechnen, wenn er nichts erledigen konnte? Ja, denn gerade dafür ist die sog. Nichterledigungsgebühr da. Allerdings darf der Gerichtsvollzieher diese nicht mehrfach berechnen, wenn der erste Auftrag nicht zu erledigen war.

 

Beispiel: Der Gläubiger beantragte sowohl die gütliche Erledigung als auch die Vermögensauskunft. Die Gerichtsvollzieherin hat die Verfahren eingestellt, da der Schuldner unbekannt verzogen war....


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