Auskunftsrecht (Drittauskunft) nun auch seit 1.11.2022 für Insolvenzgerichte nach § 802l ZPO, § 74a SGB X

Die in § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO neu zum 1.1.2022 geschaffenen Voraussetzungen, unter denen die Einholung von Drittauskünften künftig zulässig ist, sollen auch bei Verfahren nach dem SGB X gelten.


Nun auch für Insolvenzgerichte möglich: Die Einführung des § 74a Abs. 3 SGB X zum 1.11.2022 ist eine Folgeänderung dazu, den Insolvenzgerichten nach § 98 Abs. 1a InsO zu ermöglichen, Drittauskünfte nach § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung einzuholen. Ohne...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!