Zuständigkeit, Widerspruchsrecht, Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Zur Unterscheidung:

  • Nach wie vor sind die Vollstreckungsgerichte u. a. für diverse Vollstreckungsmöglichkeiten zuständig, wie z. B. für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, aber auch für Rechtsbehelfe.
  • Die Vollstreckungsgerichte sind auch zuständig für den Widerspruch des Schuldners oder die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis auf Wunsch des Schuldners.
  • Die zentralen Vollstreckungsgerichte wiederum sind zuständig, wenn es um die Verwaltung der Vermögens- und...

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