Zuständigkeit im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

Für die Abnahme der Vermögensauskunft und deren eidesstattlicher Versicherung ist gem. § 802e ZPO funktionell der Gerichtsvollzieher zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners und in Ermangelung eines solchen, nach seinem Aufenthaltsort. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Antrags auf Einholung der Vermögensauskunft. Der spätere Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes des Schuldners ist ohne Einfluss. Die Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen.

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