Die weitere Vermögensauskunft

Zur Unterscheidung:

  • Bis 31.12.2012 hieß das Verfahren "wiederholte eidesstattliche Versicherung".
  • Seit 1.1.2013 hieß das Verfahren "erneute Vermögensauskunft".
  • Seit 1.1.2022 heißt das Verfahren "weitere Vermögensauskunft".

 

Der Schuldner ist nicht verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners...


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