Verfahren, Belehrungen und Rechtsbehelfe im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft, virtuelle Vermögensauskunft

Der Schuldner, gegen den der Gläubiger die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat, erhält vom Gerichtsvollzieher eine letztmalige Frist zur Zahlung seiner Schuld von zwei Wochen. Der Gerichtsvollzieher muss im Interesse eines zügigen Verfahrens bereits mit Setzung dieser Zweiwochenfrist den Schuldner zur Vermögensauskunft in seine Geschäftsräume laden für den Fall, dass der Schuldner diese Zweiwochenfrist fruchtlos verstreichen lässt. Für diesen Fall muss der Schuldner alle erforderlichen...


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