Nachträgliche Erweiterung der Vermögensauskunft auf neue Forderungen

Eine Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft auf weitere titulierte Forderungen ist nach dem Offenbarungstermin nicht zulässig.1 Es ist zwar möglich, die Nachbesserung/Ergänzung der Vermögensauskunft zu beantragen und nach Erfüllung gewisser Kriterien die erneute Abgabe der Vermögensauskunft. Doch können nicht noch weitere Forderungen, die gegenüber dem Schuldner bestehen, in ein laufendes VermAK-Verfahren einbezogen werden. Hier muss also neu vorgegangen werden.

 

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