Kostenerstattung für verfrühte und voreilig gestellte Drittauskunftsanträge gem. § 802l ZPO

Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO, sagt der BGH.1 

Nach § 25 RVG sind Drittauskünfte abzurechnen mit einem Wert bis max. 2.000 EUR (genau wie die Vermögensauskunft).
 

Der BGH meinte, dass die Vollstreckungsmaßnahme mit der Einholung der Erteilung der Vermögensauskunft oder...


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