Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis

Die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis hat von Amts wegen durch das zuständige zentrale Vollstreckungsgericht (§ 882e Abs. 1 ZPO) nach drei Jahren zu erfolgen.  

 

Aus dem Schuldnerverzeichnis wird der Schuldner gelöscht

  • nach drei Jahren (von Amts wegen) oder
  • bei Erfüllung seiner Schuld (nur auf schuldnerischen Antrag)

 

Also Frist! Es handelt sich bei der Frist von drei Jahren um eine Drei-Jahres-Frist. Sie beginnt demnach mit dem Tag der Eintragungsanordnung zu laufen.

 

Zur Unterscheidung:

  • drei...

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