Die Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen mit Mandanten, Gegenseite oder Berichterstatter des Gerichts, sog. Besprechungsterminsgebühr

Grundsätzlich und als Wichtigstes gilt: Die Terminsgebühr entsteht bereits dann, wenn der Rechtsanwalt den Klageauftrag hatte und nach Klageauftrag mit der Gegenseite oder einem Sonstigen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts bespricht. Grundsätzlich heißt, dass es Ausnahmen gibt. Bitte lesen Sie weiter.

Das OLG Hamm ist der Ansicht, dass es eine Terminsgebühr auch dann gibt und diese auch erstattungsfähig sei, wenn die Berichtersta...


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