Speziell zur Terminsgebühr über rechtshängige und nicht rechtshängige Ansprüche in Vergleichsverfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO

Speziell zur Terminsgebühr in schriftlichen Vergleichsverfahren:
Nun kann es ja sein, dass sich nach Klageerhebung die Parteien außergerichtlich vergleichen und zwar nicht nur über rechtshängige, sondern auch über nicht rechtshängige Ansprüche. 

Hier ist zu unterscheiden:

  1. Vergleichen sich die Parteien, nachdem die Anwälte hin und hergemailt haben und reichen den Vergleich zur Protokollierung bei Gericht ein, erhalten die Anwälte die 1,2 Terminsgebühr nur aus dem rechtshängigen Wert. Es liegt zwar...

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