Terminsgebühr in der Rechtsmittelinstanz

Die Terminsgebühr im Berufungsverfahren beträgt gem. Nr. 3202 VV RVG ebenfalls nur 1,2. Die Bundesregierung will damit einen abermaligen Versuch unternehmen, die Gerichte zu entlasten und die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern.

 

Sofern nur ein Termin stattfindet, in diesem der Berufungskläger nicht erscheint und gegen ihn ein Versäumnisurteil beantragt oder ein Antrag zur Prozess- und Sachleitung gestellt wird, erhält der Rechtsanwalt lediglich eine 0,5 Terminsgebühr gem. Nr. 3203 VV...


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