Verfahrensgebühr in der Rechtsmittelinstanz (Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde)

Die Verfahrensgebühr für die Berufung beträgt gem. Nr. 3200 VV RVG 1,6. Die Verfahrensgebühr für die Revision beträgt gem. Nr.  3206 VV RVG ebenfalls 1,6; der beim BGH zugelassene Anwalt erhält die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3208 jedoch i. H. v. 2,3.

 

Bedenken Sie bitte, dass die Einlegung der Berufung ebenfalls ein das Verfahren einleitender Antrag ist und somit die volle 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG auslöst. Ein Antrag in diesem Sinne ist die bloße Berufung ohne Rechtsmittelantrag...


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