Gebühren für schriftliche Vergleichsverfahren § 278 Abs. 6 ZPO

In einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch ohne Terminswahrnehmung unter anderem dann, wenn in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

Ein gerichtlicher Vergleich kann gem. § 278 Abs. 6 ZPO also dadurch geschlossen werden, dass die Parteien 

  • dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder
  • einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten...

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