Terminsgebühr für die Entscheidung nach Lage der Akten

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann gem. § 331a ZPO der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen. Auch für diesen Antrag erhält der Rechtsanwalt die volle 1,2 Terminsgebühr. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus dem Wortlaut der Nr. 3105 VV RVG und der früheren BRAGO-Regelung, denn für den Anfall von nur einer 0,5 Terminsgebühr ist ein Versäumnisurteil oder ein Antrag zur Prozess- oder Sachleitung nötig.

 


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