- Außergerichtliche Anwaltsgebühren
- Gerichtliche Anwaltsgebühren
- Die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
- Verfahrensgebühr für die vorzeitige Erledigung des Verfahrens
- Gegenstandswert der Verfahrensgebühr
- Verfahrensgebühr in der Rechtsmittelinstanz (Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde)
- Gegenstandswert in der Rechtsmittelinstanz
- Differenzverfahrensgebühr für die Protokollierung nicht rechtshängiger oder anderer Ansprüche
- Differenzverfahrensgebühr in der Rechtsmittelinstanz
- Eingeschränkte Tätigkeit in der Rechtsmittelinstanz
- Verfahrensgebühr für Antrag über die Kosten des Verfahrens / Kostenantrag
- Verfahrensgebühr für die Beistandsleistung
- Verfahrensgebühr für Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zurück
- Die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
- Die Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen mit Mandanten, Gegenseite oder Berichterstatter des Gerichts, sog. Besprechungsterminsgebühr
- Mehrere Terminsgebühren gleichzeitig
- Der unbedingte Auftrag entscheidet über Ihre Gebühren - Gegenüberstellung
- Gegenstandswert der Terminsgebühr
- Beweisgebühr Nr. 1010 VV RVG für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen
- Terminsgebühr für die Erledigungserklärung und Klagerücknahme, Teilerledigungen
- Terminsgebühr für die Entscheidung nach Lage der Akten
- Die Terminsgebühr für E-Mail Schriftverkehr
- Terminsgebühr in der Rechtsmittelinstanz
- Besprechungen in der Rechtsmittelinstanz
- Terminsgebühr bei Versäumnisurteil in erster Instanz und Rechtsmittelinstanz
- Entsteht die 0,5 Terminsgebühr auch ohne Antrag auf Versäumnisurteil?
- Gerichtskosten für das Versäumnisurteil
- Weitere praktische Fälle zur Abrechnung bei Versäumnisurteil
- Terminsgebühr bei Anerkenntnisurteil
- Gerichtsgebühren bei Anerkenntnis - 1,0 nach Nr. 1211 KV-GKG oder 3,0 nach Nr. 1210 KV-GKG
- Gebühren im schriftlichen Verfahren/Vorverfahren
- Kostentragungspflicht bei Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren
- Gebühren für schriftliche Vergleichsverfahren § 278 Abs. 6 ZPO
- Speziell zur Terminsgebühr über rechtshängige und nicht rechtshängige Ansprüche in Vergleichsverfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO
- Terminsgebühr für Anträge zur Prozess- und Sachleitung
- Terminsgebühr für nicht rechtshängige oder andere Ansprüche
- Differenzterminsgebühr: 1,2 Terminsgebühr rechtshängiger Anspruch, 1,2 Terminsgebühr nicht rechtshängiger Anspruch, Anrechnung nach § 15 Abs. 3 RVG
- Terminsgebühr für Kostenanträge bei Klagerückname vor dem Termin bzw. im schriftlichen Verfahren
- Terminsgebühr für Videokonferenz / Videoübertragung
- Gebühren zwischen den Instanzen
- Verbindung von Verfahren mit oder ohne Verbindungsbeschluss gem. § 147 ZPO
- Anhängigkeit mehrerer Verfahren - Abrechnung nur aus zusammengerechnetem Gegenstandswert
- Gebühren bei Trennung von Zivilprozessen u. a. Verfahren
- Grundsätze der Erstattungspflicht der Anwaltskosten, Anwaltswechsel, Sachverständigenkosten
- Kostenerstattung bei Klage mit Urteil, dann Berufung mit Vergleich und Kostenaufhebung
- Die Verweisung - Gebühren
- Die Zurückverweisung - Gebühren
- Sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Anwaltsgebühren
- Übergangsvorschriften KostRÄG 2021 mit Fallbeispielen und Synopsen
- Alle Anrechnungsvorschriften aus dem RVG auf einen Blick
- Die richtige Rechnungslegung / Rechnungsanforderungen
- Die Kostenfestsetzung
- Gebühren für Beschwerdeverfahren aller Art
- Der Vorschuss
- Der Teilzahlungsvergleich
- Die Vergütungsvereinbarung
- Erfolgshonorare
- Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
- Die Mandatskündigung - Gebühren
- Die Vollmacht - Der Auftrag
- Einige Gegenstandswerte
- Der Beratervertrag
- Der Anwaltsvergleich
- Die Mediation
- Der Ombudsmann - Die Ombudsstelle
- Streitschlichtung Gütestelle - Güteverfahren
- Streitschlichtung Schiedsgericht
- Honoraraufrechnung
- Gutachten, Privatgutachten Abrechnung, Kostenerstattung
- Erstattung ausländischer Anwaltskosten
- -------------------------------------------
- Archiv: RA-Gebühren I
Die Zurückverweisung - Gebühren
Wird eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen, ist das weitere Verfahren gem. § 21 RVG vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. Das gleiche gilt auch, wenn ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines Gerichts aufhebt und die Sache an dieses zurück verweist.1
Aber Achtung! Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt der Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG jedoch nur, wenn die Sache an ein Gericht zurückverwiesen ist, das mit der Sache noch nicht befasst war. Soweit also eine Sache an...
Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.
Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.
Falls Sie bereits registriert sind,
dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!