Differenzverfahrensgebühr für die Protokollierung nicht rechtshängiger oder anderer Ansprüche

Wenn nicht rechtshängige (streitige) Ansprüche im Termin mit verhandelt und protokolliert werden (Mehrvergleich), erhält der Rechtsanwalt gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG eine 0,8 (Differenz)Verfahrensgebühr aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche. Weil der Wert dieser Gebühr die Differenz aus dem Wert der rechtshängigen Ansprüche zu den insgesamt in diesem Verfahren verglichenen Ansprüchen darstellt, nenne ich sie Differenzverfahrensgebühr.

 

Die Differenzverfahrensgebühr entsteht auch, wenn...


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